-AGB-

 1. Allgemeines

Für sämtliche Geschäftsbeziehungen zwischen der Werbeagentur Big Pen (Inhaber Heimo Neuhold, Werbeagentur - im Folgenden Agentur genannt - und den Geschäftspartnern gelten ausschließlich diese „Allgemeinen Geschäftsbedingungen“ (AGB).

Sie gelten auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht erneut ausdrücklich vereinbart werden. Big Pen ist berechtigt, die AGB mit einer angemessenen Ankündigungsfrist zu ändern oder zu ergänzen. Die Ankündigung erfolgt durch Veröffentlichung im Internet auf der Homepage der Agentur. Widerspricht der Geschäftspartner den geänderten oder ergänzten Bedingungen nicht innerhalb von zwei Wochen nach deren Veröffentlichung im Internet bzw. nach sonstiger Übermittlung an den Geschäftspartner, so werden die geänderten oder ergänzenden Bedingungen wirksam. Widerspricht der Kunde fristgemäß, ist die Agentur berechtigt, den Vertrag zu jenem Zeitpunkt zu kündigen, an dem die geänderten oder ergänzenden AGB in Kraft treten sollen.

Entgegenstehende Geschäftsbedingungen des Geschäftspartners sind nur dann wirksam, wenn sie von der Agentur ausdrücklich und schriftlich anerkannt werden.
Von diesen AGB abweichende oder diese ergänzende Vereinbarungen bedürfen der Schriftform.

Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB unwirksam sein, so berührt dies die Verbindlichkeit der übrigen Bestimmungen und der unter ihrer Zugrundelegung geschlossenen Verträge nicht.
Die unwirksame Bestimmung ist durch eine wirksame, die ihr dem Sinn und Zweck am nächsten kommt, zu ersetzen.


 

2. Vertragsabschluss

Angebote der Agentur sind freibleibend. Der Geschäftspartner ist an seinen Auftrag zwei Wochen ab Zugang bei der Agentur gebunden. Aufträge des Geschäftspartners gelten erst durch schriftliche Auftragsbestätigung der Agentur als angenommen, sofern die Agentur nicht – etwa durch Tätigwerden aufgrund des Auftrages – zu erkennen gibt, dass sie den Auftrag annimmt.

Wenn abzusehen ist, dass die tatsächlichen Kosten die von der Agentur schriftlich unverbindlich veranschlagten Kosten um mehr als 20% übersteigen, ist die Agentur verpflichtet, den Geschäftspartner auf die höheren Kosten hinzuweisen. Die Kostenüberschreitung gilt vom Geschäftspartner als genehmigt, wenn dieser nicht binnen drei Tagen nach diesem Hinweis schriftlich widerspricht und gleichzeitig kostengünstigere Alternativen in Auftrag gibt.


 

3. Leistung und Honorar

Nebenleistungen der Agentur, die nicht ausdrücklich durch das vereinbarte Honorar abgegolten sind, sind gesondert zu entlohnen. Dies gilt ebenso für erwachsene Barauslagen, die über den üblichen Geschäftsbetrieb hinausgehen (z. B. Botendienste, Versandkosten, Reiseaufwendungen). Diese Barauslagen werden sofort fällig und sind vom Geschäftspartner unverzüglich zu begleichen.

Arbeiten der Agentur, die ohne Verschulden der Agentur nicht zur Ausführung gelangen (z. B. aus juristischen Gründen), sind vom Geschäftspartner angemessen zu vergüten. Mit dieser Vergütung erwirbt der Kunde an diesen Arbeiten keinerlei Rechte. Vielmehr sind diese nicht ausgeführten Konzepte, Entwürfe u. ä. unverzüglich der Agentur zurückzustellen.

Mit der Lieferung der vereinbarten Leistung erlischt die Verantwortung der Agentur für die Aufbewahrung der Daten. Sollte die Agentur diese Daten archivieren, übernimmt sie keinerlei Verantwortung für den Verlust der Daten oder daraus entstehende Folgeschäden.

Der Geschäftspartner ist verpflichtet, auf kulturelle, religiöse und persönliche Belange Dritter Rücksicht zu nehmen und insbesondere keine rechtswidrigen, verletzenden, anstößigen oder sittenwidrige Inhalte, Handlungen o. ä. anzubieten, zu verbreiten, abzugeben oder vorzunehmen. Verletzt der Geschäftspartner diese Verpflichtung, ist die Agentur berechtigt, die weitere Durchführung des Auftrages unter Wahrung des anteilsmäßigen Honorars bzw. weiterer Schadenersatzansprüche abzulehnen bzw. etwaige Daten zu löschen.

Der Entgeltanspruch der Agentur beruht auf den im Vertrag oder der Auftragsbestätigung vereinbarten Preisen.
Die Agentur ist berechtigt, das Entgelt zu ändern, wenn sich der Leistungskostenindex, welcher vom Österreichischen Statistischen Zentralamt veröffentlicht wird, um mehr als 5% erhöht, wobei als Wertmesser jene Indexzahl gilt, die in dem Monat des Vertragsabschlusses veröffentlicht wird.


 

4. Lieferungen an die Agentur

Über- oder Unterlieferungen werden von der Agentur nicht akzeptiert und nur die beauftragte und gelieferte Menge bezahlt. Im Falle der Unterlieferung werden eventuelle Schadenersatzansprüche, welche an die Agentur herangetragen werden, auf den Lieferanten überwälzt.
Im Falle des Lieferverzuges ist die Agentur berechtigt, entweder den Ersatz des tatsächlich erlittenen Schadens oder einen pauschalierten Schadenersatz in Höhe von 5% der Auftragssumme zu verlangen.

Ein etwaiges richterliches Mäßigungsrecht wird ausgeschlossen.
Sämtliche Aufträge hat der Geschäftspartner frei Haus durchzuführen. Sohin übernimmt der Geschäftspartner sämtliche Risken des Transportes bzw. der Übermittlung der Dienstleistung.


 

5. Präsentation

Die Einladung des Geschäftspartners, eine Präsentation zu erstellen, gilt als Auftrag, einen definierten Leistungsinhalt zu erbringen, der einen Rechtsanspruch auf Entgeltlichkeit der Präsentation begründet.
Für diese Leistungen steht der Agentur ein angemessenes Honorar zu, das zumindest den gesamten Personal- und Sachaufwand der Agentur für die Präsentation sowie die Kosten sämtlicher Fremd-leistungen deckt. Erhält die Agentur nach der Präsentation keinen Auftrag, so bleiben alle Leistungen bzw. Rechte der Agentur, insbesondere die Präsentationsunterlagen und deren Inhalt im Eigentum der Agentur und sind diese vom Geschäftspartner unverzüglich zurückzustellen. Die Agentur ist diesfalls berechtigt, sämtliche Leistungen einschließlich Ideen anderweitig zu verwenden.

Die Weitergabe von Präsentationsunterlagen an Dritte sowie deren Veröffentlichung, Vervielfältigung, Verbreitung oder sonstige Verbreitung ist ohne ausdrückliche Zustimmung der Agentur nicht zulässig.


 

6. Eigentumsrecht und Urheberschutz

Alle Leistungen der Agentur einschließlich jener aus Präsentationen, auch einzelne Teile daraus, bleiben ebenso wie die einzelnen Werkstücke und Entwurfsoriginale im Eigentum der Agentur und können von der Agentur jederzeit, insbesondere bei Beendigung des Agenturvertrages, zurückverlangt werden.

Der Geschäftspartner erwirbt durch Zahlung des Honorars allerdings das Recht der Nutzung einschließlich
Vervielfältigung zum vereinbarten Zweck und im vereinbarten Nutzungsumfang. Ohne gegenteilige Vereinbarung mit der Agentur ist der Geschäftspartner lediglich berechtigt, die Leistungen der Agentur nur selbst, ausschließlich in Österreich und nur für die Dauer der Geschäftsbeziehung, zu nutzen.

Änderungen von Leistungen der Agentur durch den Geschäftspartner sind nur mit ausdrücklicher Zustimmung der Agentur und – soweit die Leistungen urheberrechtlich geschützt sind – des Urhebers zulässig.

Für die Nutzung von Leistungen der Agentur, die über den ursprünglich vereinbarten Zweck und Nutzungsumfang hinausgeht, ist die schriftliche Zustimmung der Agentur erforderlich. Dafür stehen der Agentur und dem Urheber eine gesonderte angemessene Vergütung, mindestens jedoch in der Höhe von 15% des vom Geschäftspartner an die mit der Herstellung, Verbreitung bzw. Veröffentlichung der Werbemittel beauftragten Dritten gezahlten Entgelts, zu.

Sollte der Geschäftspartner die Leistungen der Agentur nach Beendigung der Geschäftsbeziehung weiter verwenden bzw. nutzen, so steht für den Fall, dass es dafür keine gesonderte Honorarvereinbarung gibt, der Agentur im ersten Jahr nach Ende der Geschäftsbeziehung die volle im abgelaufenen Vertrag vereinbarte Agenturvergütung, im zweiten und dritten Jahr nach Ende der Geschäftsbeziehung die Hälfte bzw. ein Viertel dieser Vergütung zu. Ab dem vierten Jahr nach Ende der Geschäftsbeziehung ist dafür keine Agenturvergütung zu leisten.

Gelieferte Waren bleiben bis zur vollständigen Bezahlung Eigentum der Agentur.


 

7. Kennzeichnung

Die Agentur ist berechtigt, auf allen Werbemitteln und bei allen Werbemaßnahmen auf die Agentur und allenfalls auf den Urheber hinzuweisen, ohne dass dem Geschäftspartner dafür ein Entgeltanspruch zusteht.


 

8. Genehmigung

Alle Leistungen der Agentur (insbesondere alle Vorentwürfe, Skizzen, Reinzeichnungen, Bürstenabzüge, Blaupausen und Farbabdrücke) sind vom Geschäftspartner zu überprüfen und binnen einer angemessenen Zeit freizugeben.

Der Geschäftspartner ist verpflichtet, vor Verwendung der von der Agentur erbrachten Leistung die diesbezügliche Zulässigkeit, vor allem die wettbewerbs-, urheber-, medien-, kennzeichen- und handelsrechtliche Zulässigkeit der Agenturleistungen überprüfen zu lassen. Die Agentur veranlasst eine externe rechtliche Prüfung nur auf schriftlichen Wunsch des Geschäftspartners; die damit verbundenen Kosten hat der Geschäftspartner zu tragen und hält dieser die Agentur für etwaige Schäden bzw. Ansprüche Dritter aus der unterlassenen bzw. nicht ordnungsgemäß durchgeführten rechtlichen Prüfung völlig schad- und klaglos. Für Unterlagen des Geschäftspartners übernimmt die Agentur keine Haftung.


 

9. Leistungszeitraum

Die Agentur ist bemüht, vereinbarte Termine einzuhalten. Bei Nichteinhaltung hat der Geschäftspartner vor Inanspruchnahme gesetzlicher Ansprüche eine Nachfrist von mindestens 14 Tagen, beginnend ab Zugang eines entsprechenden Aufforderungsschreibens zu gewähren.
Unabwendbare bzw. unvorhersehbare Ereignisse sowie Verzögerungen durch Auftragnehmern der Agentur entbinden die Agentur von der Einhaltung vereinbarter Liefertermine.
Der Geschäftspartner verpflichtet sich, der Agentur auch ohne dessen ausdrückliche Aufforderung alle für die Erfüllung des Auftrages notwendigen Unterlagen zeitgerecht vorzulegen und die Agentur von allen Vorgängen und Umständen in Kenntnis zu setzen, die für die Ausführung des Auftrages von Bedeutung sind. Dies gilt auch für alle Unterlagen, Vorgänge und Umstände, die erst während der Auftragserfüllung bekannt werden.

Vereinbarte Termine verschieben sich, wenn der Geschäftspartner oder Drittlieferanten der Agentur vereinbarte Zwischenschritte nicht einhalten. Diese ursprünglich vereinbarten Termine verschieben sich um die aufgetretene Verzugszeit unter Berücksichtigung der vorhandenen freien Kapazitäten bei der Agentur.


 

10. Zahlungsbedingungen, Aufrechnungs- und Abtretungsverbot

Die Rechnungen der Agentur sind prompt netto Kasse ohne jeden Abzug fällig. Bei verspäteter Zahlung werden Verzugszinsen von 12% p. a. verrechnet. Darüber hinaus ist die Agentur berechtigt, bei Zahlungsverzug die Arbeiten einzustellen und vom Vertrag unter Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen zurückzutreten.

Bei Aufträgen, die mehrere Einheiten bzw. Arbeitsschritte umfassen, ist die Agentur berechtigt, nach Erbringung jeder einzelnen Einheit oder Leistung Rechnung zu legen.
Die Agentur ist berechtigt, zur Deckung ihres Aufwandes entsprechende Vorschüsse zu verlangen.

Der Geschäftspartner ist ohne schriftliche Zustimmung der Agentur nicht berechtigt, seine Forderungen mit den Forderungen der Agentur auf- bzw. gegenzuverrechnen.
Der Geschäftspartner ist ebenso nicht berechtigt, ein Zurückbehaltungsrecht geltend zu machen.


 

11. Haftung

Die Agentur wird die ihr übertragenen Arbeiten unter Beachtung der allgemein anerkannten Grundsätze des Kommunikationswesens mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmannes durchführen. Die rechtliche Zulässigkeit der Durchführung bzw. Verwendung der von der Agentur vorgeschlagenen Werbemaßnahmen bzw. Kennzeichen hat der Kunde zu prüfen bzw. das damit verbundene Risiko selbst zu tragen. Prozess-, Beratungs- und Veröffentlichungskosten sowie Schadenersatzforderungen, u. ä. von Dritten werden von der Agentur nicht getragen. Für den Fall, dass der Agentur diesbezügliche Kosten entstehen, hält der Geschäftspartner die Agentur diesbezüglich völlig schad- und klaglos.

Für Fehler, die bei der Datenübertragung durch die Post oder elektronischem Wege entstehen und die von der Agentur im laufenden Betrieb nicht erkannt worden sind, übernimmt die Agentur keine Haftung bzw. Gewährleistung. Dasselbe gilt für die Konsequenzen solcher Übertragungsfehler in der weiteren Verarbeitung.


 

12. Gewährleistung und Schadensersatz

Der Geschäftspartner hat Reklamationen binnen drei Tagen nach Erbringung der Leistung bei sonstigem Verfall schriftlich, versehen mit einer Begründung, bei der Agentur geltend zu machen. Der Geschäftspartner hat der Agentur ausreichend Gelegenheit zu geben, die Ursachen der gemeldeten Reklamation zu untersuchen und etwaige Mängel zu beseitigen. Dem Geschäftspartner steht ausschließlich das Recht auf Verbesserung zu. Gewährleistungsansprüche des Geschäftspartner bestehen nicht, wenn dieser in Leistungen der Agentur eingegriffen (z. B. abgeändert) hat. Schadenersatzansprüche des Geschäftspartners bei leichter Fahrlässigkeit der Agentur werden ausgeschlossen. Schadenersatzansprüche des Geschäftspartners bestehen nur bei vorsätzlichem oder grob fahrlässigem Handeln der Agentur.


 

13. Abschließendes

Auf die Rechtsbeziehungen zwischen dem Geschäftspartner und der Agentur ist ausschließlich österreichisches Recht anzuwenden. Erfüllungsort ist der Sitz der Agentur. Als Gerichtsstand für alle sich mittelbar oder unmittelbar zwischen der Agentur und dem Geschäftspartner ergebenden Streitigkeiten wird das für den Sitz der Agentur örtlich und sachlich zuständige österreichische Gericht vereinbart. Die Agentur ist jedoch auch berechtigt, ein anderes, für den Geschäftspartner zuständiges Gericht, anzurufen.

 

 

 

 


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